Hausordnung

Hort der Johannesschule Meißen

Dresdner Straße 21/23                                                                                    01662 Meißen                                                                                             Tel.: 03521/731154

 
Für alle Horträume und das gesamte Außengelände
    • Öffnungszeiten

Der Hort ist in der Schulzeit von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 9:00 und 11:50 Uhr bis 17:00 Uhr sowie in den Ferien und an schulfreien Tagen von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

    • Verhalten im Hort

Der Hort ist ein Ort des Wohlfühlens, der gegenseitigen Wertschätzung, der Freude und des gemeinsamen Lernens. Körperliche sowie verbale Aggressionen werden nicht akzeptiert und werden sanktioniert.

Eigentum von Personen, Hort und Schule wird geachtet und werterhaltend genutzt. Schäden sind unverzüglich zu melden. Mutwillig Zerstörtes wird ersetzt. Verstöße werden je nach Sachlage geregelt. Es gilt das Prinzip der Wiedergutmachung.

Die Hortkinder tragen in den Räumen des Hortes Hausschuhe.

Ballspielen ist im Hort- und Schulgebäude sowie Hort- und Schulhof verboten und nur auf dem Freigelände hinter der Turnhalle gestattet. Der Aufenthalt auf dem Schulhof ist ab 12:45 Uhr möglich.

Bepflanzte Grünflächen werden nicht betreten; der Rasen ist davon ausgenommen.

Fotografieren im Hort dient ausschließlich Dokumentationszwecken. Privates Fotografieren ist verboten.

    • Elektronische Geräte

Handys sind im Hort auszuschalten und verbleiben im Ranzen.

Handyuhren bzw. internetfähige Uhren mit Telefonfunktion werden im Hort nicht benutzt.

Elektronisches Spielzeug wird nur zu festgelegten Zeiten (Techniktag) gestattet und darf nicht internetfähig sein.

    • Hausaufgaben

Die Hortkinder erhalten innerhalb der Hortzeit die Möglichkeit, ihre Hausaufgaben selbstständig zu erledigen. Die Endkontrolle obliegt den Eltern.

    • Sicherheit / Unfallverhütung / Hygiene

Die Kinder sind durch die Unfallkasse Sachsen auf dem direkten Weg zum und vom Hort, bei Veranstaltungen außerhalb in Verantwortung des Hortes sowie beim Besuch des Hortes unfallversichert.

Alle Wegeunfälle sind unverzüglich im Hort zu melden.

Während des Hortbesuches haben die Erzieherinnen die Aufsichtspflicht und die Kinder eine An- und Abmeldepflicht. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Begrüßung der Erzieherin und endet mit der Verabschiedung des Kindes zur vereinbarten Zeit oder bei Übergabe an eine abholberechtigte Person.

Bei Veranstaltungen mit den Eltern liegt die Aufsichtspflicht bei den Personensorgeberechtigten bzw. bei der beauftragten Person. Geschwisterkinder genießen generell keinen Versicherungsschutz, wenn kein Betreuungsvertrag mit dem Hort besteht.

Im Rahmen der Aufsichtspflicht wird den Hortkindern ein dem Alter angemessener Freiraum gewährt. Für alle Hortkinder besteht eine Pflicht zum Einhalten vereinbarter Regeln sowie eine Ordnungs- und Aufräumpflicht beim Verlassen des Hortes.

Die Eltern und abholberechtigten Personen betreten aus hygienischen Gründen nicht die Gruppenräume.

    • Abholen und Meldepflicht der Personensorgeberechtigten

Die Erreichbarkeit der Eltern muss abgesichert sein durch Angabe aktueller Telefonnummern.

Abholberechtigte Personen sind außer den Personensorgeberechtigten Personen mit Vollmachten. Dauervollmachten gelten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. Wird ein Kind bis 17:00 Uhr nicht abgeholt und es liegt keine Information der Personensorgeberechtigten vor, wird das Kind nach 18:00 Uhr der Polizei übergeben.

    • Verhalten bei Erkrankungen und Unfällen

Verletzungen, Erkrankungen und Unfälle sind unverzüglich der zuständigen Erzieherin zu melden, um die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

Kinder, die an übertragbaren Krankheiten oder Kopfläusen leiden, dürfen laut Infektionsschutzgesetz den Hort nicht besuchen und die Eltern müssen die Meldepflicht gegenüber der Horteinrichtung wahrnehmen. Die Wiederaufnahme erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

Eine Medikamentengabe durch die Erzieherinnen erfolgt nicht. Ausnahmen gelten bei chronisch kranken Kindern nach Absprache vor der Aufnahme in den Hort.

    • Haftung

Eine Haftung für jegliche in den Hort mitgebrachten Wertgegenstände, Kleidung und Musikinstrumente wird nicht übernommen. Feuerzeuge, Zündhölzer, Messer und pyrotechnische Gegenstände gehören nicht in den Hort.

Das Horteigentum wird nur von Hortkindern genutzt.

Meißen, März 2021

Anlage  zum Betreuungsvertrag   

Große Kreisstadt Meißen                                                                                                                                                                                                                                     Familenamt                            

Übergeordnete Hausordnung für alle kommunalen Horteinrichtungen

Diese Hausordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Meißen und ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Sie gilt für alle Personen, die das Gelände und die Kindertageseinrichtung betreten. Die Kindereinrichtung ist weltanschaulich neutral und steht grundsätzlich Kindern und deren Personensorgeberechtigten unabhängig von der Religion, Nationalität, Behinderung und Geschlecht sowie sexueller Orientierung offen gegenüber. In der Kindereinrichtung wird das Hausrecht durch die Einrichtungsleitung oder einer/einem von ihr beauftragten Mitarbeiter/in ausgeübt. Neben den allgemeinen Regelungen gelten die einrichtungsinternen Ergänzungen zur Hausordnung.

1.Kinder, für die ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, deren Geschwister sowie Personensorgeberechtigte bzw. sie vertretende Personen können in der Regel ohne sich anzumelden die Kindertageseinrichtung betreten. Besucher(innen) oder Dienst-leistende haben sich nach Betreten/beim Verlassen der Kindertageseinrichtung unverzüglich bei der Einrichtungsleitung bzw. einer pädagogischen Fachkraft an- und abzumelden.

2. Ab Öffnung der Kindertageseinrichtung können Kinder die Einrichtung besuchen. Mit der persönlichen Übergabe an die pädagogische Fachkraft beginnt die Betreuung. Die Abholung erfolgt bis zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit und vor Schließung der Kindertageseinrichtung. Die berechtigte abholende Person meldet das abzuholende Kind bei einer pädagogischen Fachkraft ab. Ist diese Person den anwesenden Erzieher(innen) nicht bekannt, dann sind diese verpflichtet sich ein gültiges Dokument zur Identitätsklärung vorlegen zu lassen.

3. Bei Nichtabholung des Kindes aus der Kita, nach Beendigung der Öffnungszeit, sind die Fachkräfte verpflichtet eine Stunde lang Kontaktversuche zu allen abhol-berechtigten Personen zu unternehmen. Gelingt dies nicht, dann werden sich die Fachkräfte an die örtliche Polizeidienstelle wenden und diese wiederum informiert dann den Bereitschaftsdienst des ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst). Mittels einer Information an der Eingangstür erfahren Sie dann, wo Ihr Kind in Obhut genommen wurde und wen Sie für die weiteren Schritte kontaktieren müssen.

4. Beim Betreten und Verlassen der Kindertageseinrichtung ist darauf zu achten, dass die Eingangstür und das Grundstückstor im Interesse und zum Schutz der Kinder wieder geschlossen werden.

5. Die Kindertageseinrichtung wird ausschließlich zur Kindertagesbetreuung und hiermit verbundenen Veranstaltungen genutzt.

6. Die Themen- bzw. Gruppenräume der Einrichtung sind aus hygienischen Gründen nicht mit Straßenschuhen zu betreten.

7. Alle Besucher(innen) der Kindertageseinrichtung sind verpflichtet, das Gebäude und die Außenanlagen zu schonen, sauber zu halten und Beschädigungen zu vermeiden. Aufgetretene Schäden sind der Einrichtungsleitung oder den Mitarbeiter(innen) unverzüglich zu melden.

8. Die allgemeinen Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Besucher(innen) der Kindertageseinrichtung einzuhalten. Die Fluchtwege sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen. Rettungswege müssen stets freigehalten werden.

9. Unfälle innerhalb des Objektes sowie auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung und nach Hause sind unverzüglich der Einrichtungsleitung zu melden.

10. In der Kindertageseinrichtung und im Außengelände ist es nicht zulässig:

·         zu rauchen

·         Alkohol oder andere Rauschmittel zu konsumieren,

·         Tiere mitzubringen (Ausnahmen: Durchführung von pädagogischen Projekten)

·         Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mitzuführen,

·         politische oder kommerzielle Werbung zu betreiben

·         extremistische Meinungen öffentlich zu vertreten.

11. Von Personensorgeberechtigten, Elternrat oder Dritten zum Aushang oder zur Verteilung mitgebrachtes Informationsmaterial jeglicher Art ist generell durch die Einrichtungsleitung zu genehmigen.

12. Die Persönlichkeitsrechte der Jungen und Mädchen sowie der Mitarbeiter(innen) sind zu respektieren und zu wahren. Persönliche Portfolios der Jungen und Mädchen dürfen nur mit Zustimmung dieser oder der Personensorgeberechtigten eingesehen werden. Das gezielte Fotografieren und Filmen von Kindern und Mitarbeiter(inne)n und Anlagen der Kindertageseinrichtungen ist nur mit Zustimmung der Großen Kreisstadt Meißen erlaubt.

13. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung von Bekleidung und persönlicher Gegenstände der Kinder, Personensorgeberechtigten und Besucher(innen) der Einrichtung wird keine Haftung übernommen.

14. Um ein gesundes Aufwachsen der Kinder in Ihren Familien zu ermöglichen, wird eine Erholungszeit von mindestens 3 Wochen im Jahr, davon 14 Tage zusammenhängend, für ein Kind außerhalb der Einrichtung empfohlen. In der Kindereinrichtung zu spielen und zu lernen ist für ein Kind ebenso anstrengend wie die Arbeit für einen Erwachsenen.

15. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Feste, Feiern, Ausflüge…) sind die Personen-sorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine anderen Absprachen über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht getroffen wurden.

16. Teilen Sie dem Fachpersonal unbedingt mit, ob Ihr Kind Allergien oder Unverträglich-keiten hat. Sollte das der Fall sein und benötigt Ihr Kind deswegen dringend Medikamente, gelten die Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Medikamentengabe in Kindereinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 27.04.2005.

17. Sollte Ihr Kind oder eine andere im Haushalt lebende Person an einer ansteckenden Infektionskrankheit erkrankt sein, dann sind Sie zur Mitteilung in der Kindertages-einrichtung, laut Infektionsschutzgesetz §34 Abs. 5 S. 2 verpflichtet. Es gelten die jeweils gültigen Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen im Freistaat Sachsen.

18. Erkrankt ein Kind während seines Aufenthaltes in der Einrichtung, es bekommt z.B. hohes Fieber, hustet stark oder erbricht sich, muss es abgeholt werden. Fiebernde oder ansteckende Kinder dürfen nicht in der Einrichtung betreut werden.

19. Die Aufgabe aller Mitarbeiter(innen) ist es, den Schutz der Kinder nach § 8 a SGB VIII zu gewährleisten. Alle sind deshalb besonders sensibel, wenn es um das Wohl eines Kindes geht. Wird eine Gefährdung bekannt oder bemerkt, erfolgt eine interne Gefährdungseinschätzung. Ausgehend vom Ergebnis handelt die Einrichtung, ggf. wird diese im örtlichen Jugendamt zur Anzeige gebracht. Außer im Akutfall werden zuvor Gespräche mit den Personensorgeberechtigten geführt.

20. Accessoires, Pantoletten, Kordeln, Schmuck usw. stellen eine Unfallgefahr für die Kinder im Tageslauf dar. Sie sollten während des Besuches ihres Kindes in der Einrichtung darauf verzichten. Grundsätzlich ist das Tragen bei sportlichen Aktivitäten nicht gestattet.

21. Mit ihrer Einwilligung entfernen wir bei Ihrem Kind Zecken oder Insektenstachel. Sie werden darüber informiert.

22. Beobachtung ist die Grundlage der Pädagog(innen) im Hinblick auf die Begleitung und Unterstützung kindlicher Lern- und Entwicklungsprozesse. Die Beobachtungsmethode wählt die Einrichtung für sich selbst. Diese Beobachtungen werden dokumentiert. Sie sind die Grundlage für die Entwicklungsgespräche mit Ihnen als Eltern. Diese Gespräche finden in der Hortzeit mindestens ein Mal statt.

23. Jedes Kind hat von Beginn an ein Portfolio. Diese strukturierte und individuelle Bildungs- und Entwicklungsdokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil der täglichen pädagogischen Arbeit mit dem Kind und mit den Eltern.

24. Jede Einrichtung arbeitet nach einer individuell erstellten Konzeption. Diese Konzeption spiegelt die pädagogische Arbeit des gesamten Teams transparent wider und orientiert sich an den Rahmenbedingungen, an gesetzlichen sowie trägerinternen Vorgaben und an den Besonderheiten der Einrichtung. Sie ist die Grundlage für die Betriebserlaubnis und daher bindend umzusetzen und stets weiterzuentwickeln.

25. Um die Qualität in den Einrichtungen festzustellen und zu sichern, ist es immer wieder notwendig diese zu überprüfen und zu reflektieren. Zur Überprüfung verwenden alle Kitas unter anderem den Nationalen Kriterienkatalog von PädQUIS und alle Horte unter anderem QUAST.

26. Das Spiel ist die Haupttätigkeit der Kinder. Im Spiel verarbeiten und festigen sie Erlebnisse und Beobachtungen. Es ist die Hauptaufgabe der Fachkräfte das Spiel der Kinder zu begleiten und die von ihnen im Elternhaus aufgebauten individuellen Fähigkeiten zu festigen und auszubauen.

27. Nach der Datenschutz- Grundverordnung Art. 13 und Art. 14 verwalten wir ihre Daten, die wir im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung ihres Kindes benötigen, mit ihrem Einverständnis sicher. Ihre Einverständniserklärung können sie jederzeit widerrufen. Die von ihnen gegebene Schweigepflichtsentbindung benötigen die Pädagog*innen für Gespräche mit externen beteiligten Personen z. B. Therapeuten, der Beratungslehrerein der Grundschule usw., immer ausschließlich im Zusammenhang mit der Entwicklung und zum Wohl ihres Kindes. Lesen sie hierzu aufmerksam das Informationsblatt der Stadt Meißen.

28. Erwachsene sind in allen Lebensbereichen Vorbilder für Ihre Kinder. Deshalb und aus gegenseitiger Achtung heraus, gehen alle Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten respektvoll miteinander um.

29. Änderungen und Veränderungen, die das Vertragsverhältnis betreffen sind unverzüglich und unaufgefordert in schriftlicher Form oder durch Erklärung zur Niederschrift der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen.

30. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet sich gegenseitig über alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, die das Kind im Betreuungsverhältnis betreffen, zu informieren.

 

 

 

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